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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art137 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung einer Klage auf Rückerstattung einer für die Übermittlung eines Unfallberichtes der Gendarmerie entrichteten Gebühr trotz - allerdings erst später aufgetretener - Verletzung der Klägerin bei dem gegenständlichen Verkehrsunfall; Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zum bescheidmäßigen Abspruch über die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung der GebührRechtssatz
Gemäß §4 Abs5b vorletzter Satz StVO 1960 sind die Gebühren, soferne sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser vorzuschreiben. Da die Klägerin die Gebühr nicht "ohne weiteres" entrichtet hat, sondern - wenn auch nach der Entrichtung - die Leistungspflicht bestritten hat, hätte die Klägerin ihren Anspruch bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend machen müssen, die zuständig gewesen wäre, bescheidmäßig über die Frage der Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr gemäß §4 Abs5b StVO 1960 abzusprechen.
(ebenso: B v 29.09.98, A34/97).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenpolizei, Verkehrsunfall, VfGH / Klagen, GebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:A35.1997Dokumentnummer
JFR_10019071_97A00035_01