Entscheidungsgründe: I. Die Wiener Landesregierung erkannte den Bf. mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 18. Feber 1987 einer Verwaltungsübertretung nach §4 Abs2 zweiter Satz StVO 1960 (idF BGBl. 174/1983) schuldig, weil er es unterlassen hatte, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von einem von ihm als PKW-Lenker verursachten (näher beschriebenen) Verkehrsunfall zu verständigen, bei dem Personen verletzt worden waren. Gegen diesen Bescheid, mit dem e... mehr lesen...
Index: 90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/01 Straßenverkehrsordnung 1960
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art83 Abs2B-VG Art90 Abs2StVO 1960 §4 Abs2KFG 1967 §103 Abs2
Leitsatz: Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Verletzung
der Verständigungspflicht nach einem Verkehrsunfall;
Verständigungspflicht gem. §4 Abs2 zweiter Satz StVO 1960 soll
sicherstellen, daß zur Hilfeleistung notwendige Maßnahmen der
Sicherheitsdienststellen ... mehr lesen...