Begründung: Zu Punkt 1) und 2) des angefochtenen Straferkenntisses: Voraussetzung zur Bestrafung nach §4 StVO 1960 ist, daß das von der Beschuldigten gelenkte Fahrzeug Schäden verursachte und daß der Beschuldigten objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sein müssen, sodaß sie von der Tatsache des Verkehrsunfalls entweder gewußt hat oder diesen bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Zur Klärung dieser Fragen wurde ein kraftfahrtechnisches Sachverständigengutachten eingeholt. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gerät eine Kfz-Lenkerin ins Schleudern, somit in einen unkontrollierbaren Fahrzustand, kann ihr die Unterschreitung des seitlichen Sicherheitsabstandes während des Schleuderns nicht als verschuldet zugerechnet werden. Schlagworte Verkehrsunfall, Sachschaden, objektive Umstände, seitlicher Sicherheitsabstand, Unterschreitung, unkontrollierbarer Fahrzustand, Verschulden mehr lesen...