Entscheidungsgründe: Die für das Revisionsverfahren noch wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der Kläger war seit 1970 bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit 17. 6. 2005 bei der Beklagten bzw deren Rechtsvorgänger (Bundesbahnstrukturgesetz 2003 BGBl I Nr 138/2003 - BBSG) beschäftigt. Der Kläger war vom Dienst freigestellter Betriebsrat. Zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem aktiven Dienstverhältnis hatte er noch 66 Tage Resturlaub, wor... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1972 bei den Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) beschäftigt, zunächst als Lehrling, sodann als Triebfahrzeugführer im Betrieb Traktion, Regionalleitung *****, Standort *****. Im Zuge der Ausgliederung der ÖBB (Bundesbahngesetz [BBG], BGBl 1992/825) ab 1. 1. 1993 machte der Kläger von der Option, sein Dienstverhältnis den Dienstverhältnissen der neu eintretenden Mitarbeiter anzugleichen, keinen Gebrauch. Für ihn galten daher die bisherigen d... mehr lesen...
Norm: UrlG §1 Abs2 Z4BBG 1992 §22BBG 1992 §53
Rechtssatz: Zufolge § 22 Abs 5 BBG aF und § 53 Abs 5 BBG idF BundesbahnstrukturG 2003 gilt § 1 Abs 2 Z 4 UrlG für - früher zum Bund bestehende - vor dem 1. 1. 2004 begründete privatrechtliche Dienstverhältnisse der Dienstnehmer der Nachfolgegesellschaften der ÖBB weiter und nimmt sie damit von der Anwendung des Urlaubsgesetzes aus. Das mit Urlaubsdienstanweisung der hier beklagten ÖBB-Traktion GmbH ... mehr lesen...