Norm
UrlG §1 Abs2 Z4Rechtssatz
Zufolge § 22 Abs 5 BBG aF und § 53 Abs 5 BBG idF BundesbahnstrukturG 2003 gilt § 1 Abs 2 Z 4 UrlG für - früher zum Bund bestehende - vor dem 1. 1. 2004 begründete privatrechtliche Dienstverhältnisse der Dienstnehmer der Nachfolgegesellschaften der ÖBB weiter und nimmt sie damit von der Anwendung des Urlaubsgesetzes aus. Das mit Urlaubsdienstanweisung der hier beklagten ÖBB-Traktion GmbH eingeführte „Entfallprinzip", wonach für die Zeit eines Erholungsurlaubs jeweils so viele Urlaubsstunden von dem auf einer 40 Stundenwoche basierenden Urlaubsstundenkonto als verbraucht abgebucht werden, als im selben Zeitraum Normalarbeitszeit und bezahlte Pausen zu leisten gewesen wären, ist nicht zu beanstanden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123205Im RIS seit
02.04.2008Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014