Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Darstellung des Sachverhaltes auf das Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (belangte Behörde) vom 11. Juli 2001 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Nach den Entscheidungsgründen habe die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteil... mehr lesen...