Begründung: Mit der Behauptung einer Abtretung der Forderung der Disco C*** Gaststätten GesmbH auf Versicherungsleistung an sie begehrt die Klägerin von der Beklagten aus einer Feuerversicherung 1,861.443 S s.A. Unbestritten ist, daß die im Versicherungsvertrag genannte "Diskothek C*** in Golling, Markt 111", am 1. September 1986 einen Brandschaden erlitten hat. Strittig ist im derzeitigen Verfahrensstadium nur, ob zwischen der Beklagten und der Disco C*** Gaststätten GesmbH ein V... mehr lesen...
Am 20. 4. 1968 wurde ein den Österreichischen Bundesbahnen von N und Co zur Beförderung übergebener Kran der Klägerin zwischen den Bahnstationen R und F beschädigt. Es entstand dabei auch an Bahnanlagen Schaden. Die Klägerin verlangt von der Beklagten S 120.372.- samt Anhang mit der Behauptung, es sei ihr durch die Beschädigung des Kranes, die auf ein Verschulden der Bediensteten der Eisenbahn zurückzuführen sei, ein Schaden in dieser Höhe entstanden. Die Baugesellschaft N und Co ha... mehr lesen...
Norm: ABGB §1313a IIaABGB §1313a IIIfEVO §5 Abs2EVO §66 Abs5
Rechtssatz: Der Eisenbahnbedienstete, der dem verpflichteten Absender bei der Verladung behilflich ist, ist nicht Erfüllungsgehilfe der Bahn. Entscheidungstexte 2 Ob 282/70 Entscheidungstext OGH 17.06.1971 2 Ob 282/70 Veröff: EvBl 1971/344 S 661 = ZVR 1972/18 S 25 = SZ 44/94 ... mehr lesen...
Norm: EVO §5 Abs2EVO §66 Abs5
Rechtssatz: Die Eisenbahn haftet für ein Verschulden ihrer Bediensteten, wenn diese es unterlassen, den Absender auf offensichtliche oder von ihnen festgestellte Mängel der Verpackung hinzuweisen. Sie haftet aber nicht schon dann, wenn die Bediensteten bei einer mangelhaften Verladung gefälligkeitshalber mitwirken. Entscheidungstexte 2 Ob 282/70 Entschei... mehr lesen...
Norm: EVO §5 Abs2EVO §66 Abs5
Rechtssatz: Die Bahnbediensteten sind dem Absender gegenüber zur Überprüfung der Ladung nicht verpflichtet. Entscheidungstexte 2 Ob 282/70 Entscheidungstext OGH 17.06.1971 2 Ob 282/70 Veröff: SZ 44/94 = EvBl 1971/341 S 661 = ZVR 1972/18 S 25 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:... mehr lesen...