Norm
EVO §5 Abs2Rechtssatz
Die Eisenbahn haftet für ein Verschulden ihrer Bediensteten, wenn diese es unterlassen, den Absender auf offensichtliche oder von ihnen festgestellte Mängel der Verpackung hinzuweisen. Sie haftet aber nicht schon dann, wenn die Bediensteten bei einer mangelhaften Verladung gefälligkeitshalber mitwirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0058465Dokumentnummer
JJR_19710617_OGH0002_0020OB00282_7000000_002