Norm: KollV für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (EVU) 16.11.1983 §4 Abs3
Rechtssatz: Weder dem KollV noch der für die Parteien geltenden Arbeitsordnung für die Dienstnehmer der BEWAG kann entnommen werden, daß sie eine Ausdehnung der im § 1 des FeiertagsruheG aufgezählten Feiertage in dem Sinne beabsichtigt hätten, daß der 31.Dezember bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes nicht als Werktag, sondern als (gesetzlicher) Fei... mehr lesen...