Norm
KollV für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (EVU) 16.11.1983 §4 Abs3Rechtssatz
Weder dem KollV noch der für die Parteien geltenden Arbeitsordnung für die Dienstnehmer der BEWAG kann entnommen werden, daß sie eine Ausdehnung der im § 1 des FeiertagsruheG aufgezählten Feiertage in dem Sinne beabsichtigt hätten, daß der 31.Dezember bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes nicht als Werktag, sondern als (gesetzlicher) Feiertag zu berücksichtigen sei.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064249Dokumentnummer
JJR_19841127_OGH0002_0040OB00132_8400000_004