Rechtssatz: Die Bestimmungen der §§ 16 und 19 Abs 3 KJBG 1987 sind aus arbeitsmedizinischen Gründen unerläßlich, zumal die Unterbrechung der Arbeit durch Einschaltung von angemessenen Arbeitspausen, insbesondere bei der Beschäftigung Jugendlicher, zu beachten ist. Diese Bestimmungen dienen der Sicherung ausreichender Regenerationsphasen und damit zweifellos dem Schutze der Gesundheit der jugendlichen Arbeitnehmer. Die nach § 26 leg cit geforderte Aufzeichnung über die geleisteten Arbeitsst... mehr lesen...