Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe als Werkmeister der prot. Firma "M" mit dem Sitz in Wien, A-straße, am 21.4.1992, gegen den Jugendlichen Alexander M, geboren 1974, mehrmals erhebliche wörtliche Beleidigungen, unter anderem mit dem Ausdruck "er wird mich um d`Erd haun", ausgestoßen. Hiedurch habe er §22 Abs1 in Verbindung mit §30 des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes vom 18. Dezember 1987, BGBl Nr 599/1987 ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Bezichtigt der Arbeitgeber eine jugendliche Arbeitnehmerin mit "Arschkrempel" und "Arschloch" so hat er sie wirklich beleidigt und züchtigt er sie überdies körperlich dann, wenn er die jugendliche Arbeitnehmerin am rechten Oberarm derart erfaßt, daß sie drei daumennagelgroße Hämatome erlitten hat, was eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung begründet. mehr lesen...