Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 6. Juli 1992, Zl: 3-*****-92, wurde über Frau G H in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin und somit als die nach der Bestimmung des §9 VStG strafrechtlich Verantwortliche der Firma G H GesmbH eine Geldstrafe von viermal S 3.000,--, insgesamt somit S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle vier mal 3 Tage, somit 12 Tage) verhängt. Amgelastet wurde ihr, dafür verantwortlich zu sein, daß die im Spruch: des Straferken... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 3.9.1992, Zl 3- -92, wurde über Herrn H S in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber des Betriebes Hotel- Restaurant in **** St******** am S********, N******* 70, Geldstrafen in der Höhe von insgesamt S 51.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 51 Tage) verhängt. Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, daß in insgesamt 17 Fällen bei den im Spruch: der Strafbehörde erster Instanz namentlich angeführten jugendlichen Arbeitneh... mehr lesen...