Laut Straferkenntnis hat der Beschuldigte insgesamt sieben Übertretungen des KJBG zu verantworten, welche sich aus den von ihm selbst geführten Arbeitszeitaufzeichnungen ergeben: 1.) Für die Jugendliche H M seien an näher angeführten Tagen keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitszeiten geführt worden, wodurch § 26 KJBG verletzt worden sei. 2.) Die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden sei hinsichtlich der Lehrlinge G H und P U an näher angeführten Tagen überschritten worden, wodur... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Übertretung nach § 17 Abs 2 KJBG wurde dem Geschäftsführer eines Hotels vorgehalten, Jugendliche im Gastgewerbe an näher angeführte Tagen nach 22.00 Uhr (bis längstens 23.00 Uhr) beschäftigt zu haben. Jedoch ist eine derartige Beschäftigung nach § 17 Abs 2 KJBG ausdrücklich bis 23.00 Uhr erlaubt, sofern die Bestimmung des § 17 Abs 7 KJBG eingehalten wird. § 17 Abs 7 KJBG schränkt die Erlaubnis nach Abs 2 nur insoweit ein, als die regelmäßige Beschäftigung von Jugendlichen z... mehr lesen...