Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xx vom 16. Juni 1992, Zl 3- -91, wurde das über Antrag des Arbeitsinspektorats für den *. Aufsichtsbezirk mit Schreiben vom 5. November 1991 eingeleitete Strafverfahren, in dem dem Beschuldigten zur Last gelegt wurde, die Bestimmung des §17 Abs5 KJBG, wonach in Backwaren - Erzeugungsbetrieben Jugendliche ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, ab 4,00 Uhr beschäftigt werden dürfen, dahingehend nicht einge... mehr lesen...