An den Beschwerdeführer wurde im Instanzenzug ein Bescheid der belangten Behörde vom 26. März 1993 gerichtet, dessen Spruch: im wesentlichen wie folgt lautet: Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der als Arbeitgeberin und Lehrberechtigte der Jugendlichen Christine W. fungierenden N.-Ges.m.b.H., etabliert in Wien ..., zu verantworten, daß diese Gesellschaft, welche in der Zeit vom 15.7.1991 bis zum 17.2.1992 ein aufrec... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: KJBG 1987 §11 Abs1;KJBG 1987 §15; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/12/03 92/18/0084 1 Stammrechtssatz Sind nach den Dienstplänen Ruhepausen nicht von vornherein festgelegt, so können diese nicht als Ruhepausen iSd § 15 KJBG 1987 gewertet werden (Hinweis E 29.6.1992, 92/18/0169). European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 15. Jänner 1992 wurde der Beschwerdeführer als "verantwortlicher Dienstgeber" schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, daß in seinem (dem Standort nach bezeichneten) Gastgewerbebetrieb 1. ein namentlich genannter Jugendlicher an zwei bestimmten Tagen jeweils von 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr gearbeitet und damit die zulässige tägliche Arbeitszeit v... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: KJBG 1987 §11 Abs1;KJBG 1987 §15;
Rechtssatz: Sind nach den Dienstplänen Ruhepausen nicht von vornherein festgelegt, so können diese nicht als Ruhepausen iSd § 15 KJBG 1987 gewertet werden (Hinweis E 29.6.1992, 92/18/0169). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1992180084.X01 Im RIS seit 03.12.1992 mehr lesen...