Laut Straferkenntnis hat die Berufungswerberin als Betreiberin der Hp A in R, L 214, R a Dstein, insgesamt 7 Übertretungen des KJBG zu verantworten, welche sich aus den vom Lehrling A W, geführten Arbeitszeitaufzeichnungen ergeben: 1.) Die tägliche Arbeitszeit sei an näher angeführten Tagen überschritten worden, wodurch jeweils § 11 Abs 1 KJBG verletzt worden sei. 2.) Die zulässige Wochenarbeitszeit von 40 Stunden sei in näher angeführten Wochen entgegen § 11 Abs 1 KJBG überschritten worde... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus § 12 Abs 2 iVm § 11 Abs 1 KJBG folgt, dass die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit von Jugendlichen, wenn zwingende betriebliche
Gründe: es erfordern, durch Vor- und Abschlussarbeiten um eine halbe Stunde täglich überschritten werden kann (so auch VwGH 24.09.1965, 2113/64). Jedoch handelt es sich bei den in § 12 Abs 2 KJBG taxativ aufgezählten Fällen für Vor- und Abschlussarbeiten um Ausnahmebestimmungen, welche prinzipiell eng auszulegen sind (so auch Thierschmied/Nöstling... mehr lesen...