Aus § 12 Abs 2 iVm § 11 Abs 1 KJBG folgt, dass die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit von Jugendlichen, wenn zwingende betriebliche Gründe es erfordern, durch Vor- und Abschlussarbeiten um eine halbe Stunde täglich überschritten werden kann (so auch VwGH 24.09.1965, 2113/64). Jedoch handelt es sich bei den in § 12 Abs 2 KJBG taxativ aufgezählten Fällen für Vor- und Abschlussarbeiten um Ausnahmebestimmungen, welche prinzipiell eng auszulegen sind (so auch Thierschmied/Nöstlinger, Kommentar zum KJBG, ÖGB-Verlag, 4. Auflage, Seite 181f). Selbst wenn man annimmt, dass das abendliche Bedienen der letzten Hotelgäste und anschließende Vorbereiten und Aufdecken der Frühstückstische unter die Tätigkeiten gemäß § 12 Abs 2 Z 3 KJBG subsumierbar ist, bestanden bei der festgestellten Organisation des Hotelbetriebes keine zwingenden betrieblichen Gründe, die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit des Lehrlings zu überschreiten. Dies wäre nämlich durch eine bessere Organisation ohne weiteres vermeidbar gewesen, indem etwa ein erwachsener Arbeitnehmer den sogenannten "Spätdienst" versieht und der Lehrling, wenn er schon zum Spätdienst eingeteilt war, am betreffenden Tag nicht auch noch einen Vormittagsdienst machen muss; weiters könnte das Aufdecken der Tische für das Frühstück nicht am Abend des Vortages, sondern am nächstfolgenden Morgen ab 06.00 Uhr früh erfolgen etc. Somit gab es vielfältige Möglichkeiten, die erforderlichen Vor- und Abschlussarbeiten im Zusammenhang mit dem Frühstück und dem Abendessen so einzuteilen, dass sie der jugendliche Lehrling ohne Überschreitung der höchstzulässigen Tagesarbeitszeit gemäß § 11 Abs 1 KJBG bewältigen hätte können. Die Berufungswerberin konnte sich somit nicht auf den angeführten Ausnahmetatbestand berufen.