Rechtssatz: Nach § 11 Abs 5 KJBG ist die Unterrichtszeit in der Berufsschule, zu deren Besuch der Jugendliche gesetzlich verpflichtet ist, auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen. Der im Abs 5 festgelegte Grundsatz der Einrechnung der Unterrichtszeiten in die Arbeitszeit gilt über die Teilnahme an der Ausbildung durch die Berufsschule hinaus. Auch die Zeit einer theoretischen Ausbildung im Betrieb ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen; besteht doch die... mehr lesen...