Nach § 11 Abs 5 KJBG ist die Unterrichtszeit in der Berufsschule, zu deren Besuch der Jugendliche gesetzlich verpflichtet ist, auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen. Der im Abs 5 festgelegte Grundsatz der Einrechnung der Unterrichtszeiten in die Arbeitszeit gilt über die Teilnahme an der Ausbildung durch die Berufsschule hinaus. Auch die Zeit einer theoretischen Ausbildung im Betrieb ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen; besteht doch die Ausbildung eines Lehrlings nicht nur aus einem praktischen, sondern auch aus einem theoretischen Teil. Es könnte sich sonst in der Praxis ergeben, daß der Lehrberechtigte den Lehrling während der 40-stündigen Wochenarbeitszeit nur zu manuellen Arbeiten verwendet und die Ausbildung in die Freizeit des Lehrlings verlegt. Eine solche Vorgangsweise widerspricht aber den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen, das gleiche gilt hinsichtlich der Teilnahme des Lehrlings an zwischenbetrieblichen Ausbildungsveranstaltungen über Auftrag des Lehrberechtigten (Karl Dirschmied KJBG, Seite 108).