Norm: AußStrG §1 B2AußStrG §1 B3bAußStrG §11 AAußStrG §12AußStrG §16 A1EGEO Art27EO §378 A
Rechtssatz: Vorläufige Maßnahmen, die inhaltlich etwa einer einstweiligen Verfügung in Sinne der §§ 378 ff EO entsprechen und sich aus der Bestimmung des § 142 ABGB sowie der Fürsorgepflicht des Gerichtes ableiten, kann das Pflegschaftsgericht, das hiebei nicht an die Vorschriften der EO gebunden ist, auch ohne Anhörung der Parteien und vor Abschluß der E... mehr lesen...
Norm: ABGB §222ABGB §223AußStrG §1 B3bAußStrG §2 Abs1EGEO Art27EO §378a
Rechtssatz: Durch die Bestimmung des Art 27 EGEO, es hätten dort, wo schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der EO geltende Normen die Bewilligung einzelner Sicherungsmaßregeln für zulässig erklärten, bezüglich der zu treffenden Maßnahmen und des Verfahrens die Bestimmungen der EO über EV Anwendung zu finden, wurde der im § 2 Abs 1 AußStrG festgelegte Grundsatz der amtswegig... mehr lesen...