Norm: BVergG 2006 §338BVergG 2006 §341 Abs1
Rechtssatz: Für Schadenersatzklagen für frustrierte Kosten für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren ist der mit der Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Gerichtshof ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz hat. Entscheidungstexte 7 Ob 56/08y Entscheidungstext OG... mehr lesen...