Norm
BVergG 2006 §338Rechtssatz
Für Schadenersatzklagen für frustrierte Kosten für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren ist der mit der Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Gerichtshof ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123777Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008