RS OGH 2008/6/11 7Ob56/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2008
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Norm

BVergG 2006 §338
BVergG 2006 §341 Abs1

Rechtssatz

Für Schadenersatzklagen für frustrierte Kosten für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren ist der mit der Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Gerichtshof ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123777

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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