Begründung: I. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang: 1. Die Antragstellerin (vormals: XXXX ) beantragte mit Schriftsatz vom 24.07.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am 25.07.2017 eingelangt, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie - neben zahlreichen Eventualanträgen - die Nichtigerklärung der "Aufforderung der GIS Gebühren Info Service GmbH zur Angebotsabgabe vom 18. Juli 2017". Zur Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, ... mehr lesen...
Begründung: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Anträge auf einstweilige Verfügung bzw. Nachprüfung und Feststellung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 22.08.2018 sämtl... mehr lesen...
Begründung: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Anträge auf einstweilige Verfügung bzw. Nachprüfung und Feststellung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 22.08.2018 sämtl... mehr lesen...
Begründung: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Anträge auf einstweilige Verfügung bzw. Nachprüfung und Feststellung) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 22.08.2018 sämtl... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, auf Nachprüfung und auf Kostenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist. Die Antragstellerin hat mit Schr... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß § 319 Abs 3 ... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß § 319 Abs 3... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Die Antragstellerin brachte am 16.10.2017 einen Nachprüfungsantrag gegen die Widerrufsentscheidung in dem im
Spruch: ersichtlichen Vergabeverfahren betreffend einen Bauauftrag im Oberschwellenbereich ein. Zur Absicherung des Nachprüfungsantrags wurde eine erlassene einstweilige Verfügung (eV) beantragt. Der verfahrenseinleitende Schriftsatz der ASt enthält unstrittig alle gesetzlich geforderten Form- und Inhaltserfordernisse gemäß BVergG und wurd... mehr lesen...