I. 1 1. Bei den fünf, miteinander in einem Konzern verbundenen, erstmitbeteiligten Parteien (im Folgenden: Auftraggeberinnen) handelt es sich - wie auch von ihnen selbst nicht in Abrede gestellt wird - um Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006) und somit um öffentliche Auftraggeber. 2 Als Arbeitgeber sind die Auftraggeberinnen gemäß § 6 Abs. 1 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG... mehr lesen...
Index: E1EE6J59/04 EU - EWR97 Öffentliches Auftragswesen
Norm: BVergG 2006 §16 Abs612010E049 AEUV Art4912010E056 AEUV Art5662015CJ0298 Borta VORAB Beachte Vorabentscheidungsverfahren:* EU-Register: EU 2017/0010
Rechtssatz: Bei Auftragsvergaben im Unterschwellenbereich sind (unter der Voraussetzung eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses) die allgemeinen Grundregeln des AEUV sowie die daraus... mehr lesen...