Norm: BEinsstG §7kBEinstG §7f
Rechtssatz: § 7k Abs 1 BEinstG ist dahin auszulegen, dass der Arbeitnehmer, der die Kündigung als diskriminierend wegen einer Behinderung gemäß § 7f BEinstG anfechten will, binnen der 14-tägigen Frist des § 7k Abs 2 Z 2 BEinstG die Durchführung des Schlichtungsverfahrens beantragen muss. Entscheidungstexte 9 ObA 1/11d Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 O... mehr lesen...
Begründung: Der seit 18. 3. 2008 bei der Beklagten beschäftigte Kläger wurde am 18. 12. 2009 zum 30. 1. 2010 gekündigt. Am 9. 2. 2010 beantragte er beim Bundessozialamt die Schlichtung. Mit Schreiben des Bundessozialamts vom 14. 4. 2010 wurde dem Kläger bestätigt, dass im Schlichtungsverfahren keine gütliche Einigung zustandegekommen sei. Mit Klage vom 26. 4. 2010 begehrt der Kläger die Kündigungsanfechtung wegen Behindertendiskriminierung gemäß § 7f Abs 1 iVm § 7b Abs 1 Z 7 BEinstG... mehr lesen...