Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Erhalterin des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses ***** und in dieser Eigenschaft auch Arbeitgeberin der Klägerin. Die Klägerin ist seit 1. 10. 1976 als diplomierte Krankenschwester in diesem Krankenhaus beschäftigt. In ihrem Dienstvertrag ist abgesehen von der Verwendung als diplomierte Krankenschwester eine nähere Umschreibung oder Einschränkung des Arbeitsgebietes nicht enthalten. Das Dienstverhältnis der Parteien ist ein privatrechtlich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 11. 5. 1954 geborene Kläger war vom 13. 12. 1982 bis 31. 5. 1990 Dienstnehmer der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Nach seiner Wiedereinstellung mit Wirkung vom 1. 3. 1992 bestätigte ihm die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 22. 11. 1996, dass das Dienstverhältnis von Seiten der Dienstgeberin unkündbar geworden sei. Das Dienstverhältnis des Klägers unterliegt der Dienst-und Besoldungsordnung für die Bediensteten österreichischer Privatbahn... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die behauptete Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit der Entscheidung des Berufungsgerichtes liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Frage, ob weiteren Feststellungen zu treffen gewesen wären, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (vgl MGA ZPO15 § 503 E 144 mwN etwa MietSlg 51.735). Alleine der Umstand, dass das Berufungsgericht den Kläger zur Berufungsverhandlung geladen hat ohne ihn ergänzend zu befrage... mehr lesen...
Norm: ABGB §1157BEinstG §6 Abs1
Rechtssatz: Es besteht nach § 6 Abs 1 BEinstG ergänzend zum allgemeinen Arbeitnehmerschutz eine besondere Fürsorgepflicht des Dienstgebers, welche ihn insbesondere dazu verhält, dem behinderten Dienstnehmer einen Arbeitsplatz zuzuweisen, an dem er seine Kenntnisse und Fähigkeiten möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann. Entscheidungstexte 8 ObA 303/9... mehr lesen...
Norm: AngG §27 Z2 E2AngG §27 E4BEinstG §3 Abs1BEinstG §6 Abs1BEinstG §7BEinstG §8BEinstG §15
Rechtssatz: Auch wenn sich der besondere Entlassungsschutz für Behinderte darin erschöpft, dass eine Entlassung ohne Entlassungsgrund jedenfalls unwirksam ist und eine Einschränkung der gesetzlichen Entlassungsgründe nicht stattfindet, kann bei Prüfung der Relevanz der geltend gemachten Entlassungsgründe der sich insbesondere aus den Bestimmungen der §§... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 25.März 1937 geborene Kläger ist seit 16.Mai 1969 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Auf Grund eines Bescheides des Landesinvalidenamtes vom 30.Juli 1976 gehört er seit 1. Mai 1976 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Als Folge eines schweren Sturzes mit langandauernder Bewußtlosigkeit beträgt die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit 50 %. Er bezog zuletzt ein Fixum von S 2.500 und eine durchschnittliche monatliche Provision ... mehr lesen...