Norm
AngG §27 Z2 E2Rechtssatz
Auch wenn sich der besondere Entlassungsschutz für Behinderte darin erschöpft, dass eine Entlassung ohne Entlassungsgrund jedenfalls unwirksam ist und eine Einschränkung der gesetzlichen Entlassungsgründe nicht stattfindet, kann bei Prüfung der Relevanz der geltend gemachten Entlassungsgründe der sich insbesondere aus den Bestimmungen der §§ 3 Abs1, 6 Abs 1, 7, 8 und 15 BEinstG ergebende, für die Behinderten entwickelte Schutzzweck nicht zur Gänze außer Acht gelassen werden. Soweit ein Behinderter zufolge seiner Behinderung nicht in der Lage ist, seine Arbeitsleistung in dem Ausmaß zu erbringen wie ein voll einsatzfähiger Arbeitnehmer, darf auf ihn nicht derselbe Beurteilungsmaßstab angelegt werden. Er ist gegen Angriffe aus dem Grunde einer durch seine Behinderung bedingten unzulänglichen Arbeitsleistung zu schützen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Behinderteneinstellungsgesetz, Dienstunfähigkeit, Unfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit, Wirksamkeit, Unwirksamkeit, Maßstab, FürsorgepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0030685Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2015