Norm: KBGG §5
Rechtssatz: Ein Wechsel iSd § 5 KBGG ist jeweils nur zwischen jenen Elternteilen, die miteinander durch das Band der leiblichen Elternschaft oder durch das Band der Adoptivelternschaft oder durch das Band der Pflegeelternschaft verbunden sind, möglich. Entscheidungstexte 10 ObS 14/13a Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 ObS 14/13a ... mehr lesen...