Das bekämpfte Straferkenntnis weist folgenden Spruch: auf: Sehr geehrte Frau S.! Die FMA hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Sie sind seit 01.01.2001 Vorstand der E.-bank AG, eines konzessionierten Kreditinstitutes mit der Geschäftsanschrift Q.-straße, Wien. I. Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) als nach außen vertretungsbefugtes Organ zu verantworten, dass die E.-bank AG als Zahlungsdienstleister gemäß § 1 Abs 3 Z 1 ZaDiG im folgenden Fall gegen ... mehr lesen...