Entscheidungsgründe: I. VERFAHRENSGANG römisch eins. VERFAHRENSGANG 1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid der Oesterreichischen Nationalbank (belangte Behörde, kurz „belBeh“ oder „OeNB“) vom XXXX , GZ. XXXX wendet sich an XXXX („BF“) als Antragsteller in einem Verfahren nach der VERORDNUNG (EU) Nr. 269/2014 DES RATES vom 17. März 2014. Der
Spruch: dieses Bescheides lautet wie folgt: 1. Der gegenständlich angefochtene Bescheid der Oesterreichischen Na... mehr lesen...