TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/21 W276 2288682-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.05.2024
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Entscheidungsdatum

21.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
BWG §1
SanktG §1
SanktG §10 Abs4
SanktG §8 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
ZaDiG §4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BWG § 1 heute
  2. BWG § 1 gültig ab 01.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 237/2022
  3. BWG § 1 gültig von 08.07.2022 bis 31.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  4. BWG § 1 gültig von 08.07.2022 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2021
  5. BWG § 1 gültig von 09.04.2022 bis 07.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2022
  6. BWG § 1 gültig von 29.05.2021 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021
  7. BWG § 1 gültig von 15.06.2018 bis 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  8. BWG § 1 gültig von 01.06.2018 bis 14.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2018
  9. BWG § 1 gültig von 03.01.2018 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  10. BWG § 1 gültig von 31.12.2016 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  11. BWG § 1 gültig von 02.08.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2014
  12. BWG § 1 gültig von 22.07.2013 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  13. BWG § 1 gültig von 01.09.2011 bis 21.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  14. BWG § 1 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  15. BWG § 1 gültig von 01.11.2009 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009
  16. BWG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2007
  17. BWG § 1 gültig von 01.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  18. BWG § 1 gültig von 01.08.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  19. BWG § 1 gültig von 01.01.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2006
  20. BWG § 1 gültig von 15.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  21. BWG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  22. BWG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2003
  23. BWG § 1 gültig von 01.09.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  24. BWG § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  25. BWG § 1 gültig von 02.04.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2002
  26. BWG § 1 gültig von 01.01.1999 bis 01.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  27. BWG § 1 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  28. BWG § 1 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  29. BWG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996
  30. BWG § 1 gültig von 23.08.1996 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996
  31. BWG § 1 gültig von 06.01.1995 bis 22.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1995
  32. BWG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 05.01.1995
  33. BWG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993
  1. ZaDiG § 4 gültig von 01.11.2009 bis 31.05.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2018

Spruch


W276 2288682-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Vorsitzenden und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Peter KOREN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , XXXX , unvertreten, gegen den Bescheid der Oesterreichischen Nationalbank vom XXXX , GZ. XXXX , in einer Sache nach der VERORDNUNG (EU) Nr. 269/2014 DES RATES vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH als Vorsitzenden und die Richter Dr. Stefan KEZNICKL und Mag. Peter KOREN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX , römisch XXXX , unvertreten, gegen den Bescheid der Oesterreichischen Nationalbank vom römisch XXXX , GZ. römisch XXXX , in einer Sache nach der VERORDNUNG (EU) Nr. 269/2014 DES RATES vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       VERFAHRENSGANGrömisch eins.       VERFAHRENSGANG

1.       Der gegenständlich angefochtene Bescheid der Oesterreichischen Nationalbank (belangte Behörde, kurz „belBeh“ oder „OeNB“) vom XXXX , GZ. XXXX wendet sich an XXXX („BF“) als Antragsteller in einem Verfahren nach der VERORDNUNG (EU) Nr. 269/2014 DES RATES vom 17. März 2014. Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:1.       Der gegenständlich angefochtene Bescheid der Oesterreichischen Nationalbank (belangte Behörde, kurz „belBeh“ oder „OeNB“) vom römisch XXXX , GZ. römisch XXXX wendet sich an römisch XXXX („BF“) als Antragsteller in einem Verfahren nach der VERORDNUNG (EU) Nr. 269/2014 DES RATES vom 17. März 2014. Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:

Der Antrag von XXXX („Antragsteller ") vom 17.10.2023 gem. Art. 6b Abs. 5aa der Verordnung (ELI) Nr. 269/2014 idgF auf Zurverfügungstellung von Geldern, die im Zuge der Umwandlung von Aktienzertifikaten, denen russische Wertpapiere zugrunde liegen und die bei der in Anhang I unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung „National Settlement Depository" gehalten werden, um die zugrundeliegenden Wertpapiere zu veräußern, wird zurückgewiesen.Der Antrag von römisch XXXX („Antragsteller ") vom 17.10.2023 gem. Artikel 6 b, Absatz 5 a, a, der Verordnung (ELI) Nr. 269/2014 idgF auf Zurverfügungstellung von Geldern, die im Zuge der Umwandlung von Aktienzertifikaten, denen russische Wertpapiere zugrunde liegen und die bei der in Anhang römisch eins unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung „National Settlement Depository" gehalten werden, um die zugrundeliegenden Wertpapiere zu veräußern, wird zurückgewiesen.

2.       Der BF stellte am 17.10.2023 per E-Mail unter dem Betreff „Russische ADR umtauschen“ bei der belBeh folgenden Antrag auf Umwandlung von Aktienzertifikaten (ON 1)

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Von meinem Online-Broker „ XXXX " habe ich eine Information erhalten, dass der Umtausch meiner XXXX möglich sei. Hierzu bedarf es einer Ausnahmegenehmigung der OeNB. Aus dieser Ausnahmegenehmigung müssen sich ergeben 1. Name der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, die die Zulassung erteilt hat 2. Referenznummer der Zulassung 3. Datum der Zulassung. ich darf diesbezüglich auch auf das beigefügte Dokument verweisen.Von meinem Online-Broker „ römisch XXXX " habe ich eine Information erhalten, dass der Umtausch meiner römisch XXXX möglich sei. Hierzu bedarf es einer Ausnahmegenehmigung der OeNB. Aus dieser Ausnahmegenehmigung müssen sich ergeben 1. Name der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, die die Zulassung erteilt hat 2. Referenznummer der Zulassung 3. Datum der Zulassung. ich darf diesbezüglich auch auf das beigefügte Dokument verweisen.

Es ergeht daher das höfliche Ersuchen, mir eine solche Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Sollten Sie Erklärungen bzw Unterlagen meinerseits benötigen, so möge Ihr geschätztes Haus mir dies mitteilen.

In Erwartung Ihrer geschätzten Veranlassung verbleibe ich mit vorzüglicher Hochachtung XXXX “In Erwartung Ihrer geschätzten Veranlassung verbleibe ich mit vorzüglicher Hochachtung römisch XXXX “

3.       Die belBeh beantworte den Antrag des BF per E-Mail vom 17.10.2023 und führte dazu aus wie folgt (ON 3)

„Sehr geehrter XXXX ,„Sehr geehrter römisch XXXX ,

wir dürfen darauf hinweisen; dass ein Antrag iZm der von Ihnen angesprochenen Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 6b Abs 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 bis zum Ablauf des 25. September 2023 eingebracht hätte werden müssen. Ihr Antrag langte verspätet ein und müsste zurückgewiesen werden. Wir bitten Sie daher, den Antrag formlos zurückzuziehen. Bitte verständigen Sie uns diesbezüglich binnen 14 Tagen ab Erhalt dieser Nachricht.“wir dürfen darauf hinweisen; dass ein Antrag iZm der von Ihnen angesprochenen Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 6b Absatz 5 a, a, der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 bis zum Ablauf des 25. September 2023 eingebracht hätte werden müssen. Ihr Antrag langte verspätet ein und müsste zurückgewiesen werden. Wir bitten Sie daher, den Antrag formlos zurückzuziehen. Bitte verständigen Sie uns diesbezüglich binnen 14 Tagen ab Erhalt dieser Nachricht.“

4.       Der BF beantworte diese Mitteilung der belBeh mit E-Mail vom selben Tag und führte dazu aus (ON 4):

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Haben Sie besten Dank. Die Frist war zu kurz, ich war im außereuropäischen Ausland verhindert zu diesem Zeitpunkt. Es gibt doch bestimmt eine Möglichkeit, den Antrag dennoch als rechtzeitig eingelangt zu behandeln, oder? Warum soll schließlich ich das Nachsehen haben, wenn die EU vermeint, Krieg spielen zu wollen und Kleinanleger zu enteignen? Das habe ich nicht beauftragt.

In Erwartung Ihrer geschätzten Veranlassung verbleibe ich mit vorzüglicher Hochachtung XXXX “In Erwartung Ihrer geschätzten Veranlassung verbleibe ich mit vorzüglicher Hochachtung römisch XXXX “

5.       Mit E-Mail Nachricht vom 24.11.2023 teilte die belBeh dem BF folgendes mit:

„Sehr geehrter XXXX ,„Sehr geehrter römisch XXXX ,

wir nehmen Bezug auf Ihre untenstehende Anfrage

Vorab möchten wir festhalten, dass die Oesterreichische Nationalbank nicht für die Beurteilung der Zulässigkeit der Konvertierung von ADR bzw deren Durchführung zuständig ist. Diese Beurteilung bzw die tatsächliche Durchführung obliegt ausschließlich dem jeweiligen Dienstleister (ZB dem Kreditinstitut). Vielmehr bezog sich die Zuständigkeit der Oesterreichischen Nationalbank auf die mögliche Genehmigung der Bereitstellung von Geldern im Zusammenhang mit der Konvertierung (zB Gebühren) an den sanktionierten russischen Zentralverwahrer National Settlement Depositary („NSD", siehe dazu weiter unten). Die Bereitstellung von Geldern an den NSD wäre ohne vorherige Genehmigung gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 unzulässig gewesen.

In Artikel 6b Abs 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wurde eine Ermächtigung der zuständigen Behörde verankert, wonach die Umwandlung eines Aktienzertifikats, dem russische Wertpapiere zugrunde liegen („ADR“) und das bei dem russischen Zentralverwahrer (NSD) gehalten wird, genehmigt werden konnten, um das zugrunde liegende Wertpapier zu veräußern. Diese Möglichkeit war vom Vorliegen gewisser Voraussetzungen abhängig. Unter anderem musste der betreffende Genehmigungsantrag bis zum 25. September 2023 gestellt werden. Da die Verordnung am 23.6.2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. bestand über einen Zeitraum von etwa drei Monaten die Möglichkeit zur Antragstellung. Es handelt sich hierbei um eine nicht erstreckbare Frist.In Artikel 6b Absatz 5 a, a, der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wurde eine Ermächtigung der zuständigen Behörde verankert, wonach die Umwandlung eines Aktienzertifikats, dem russische Wertpapiere zugrunde liegen („ADR“) und das bei dem russischen Zentralverwahrer (NSD) gehalten wird, genehmigt werden konnten, um das zugrunde liegende Wertpapier zu veräußern. Diese Möglichkeit war vom Vorliegen gewisser Voraussetzungen abhängig. Unter anderem musste der betreffende Genehmigungsantrag bis zum 25. September 2023 gestellt werden. Da die Verordnung am 23.6.2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. bestand über einen Zeitraum von etwa drei Monaten die Möglichkeit zur Antragstellung. Es handelt sich hierbei um eine nicht erstreckbare Frist.

Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass das Bereitstellungsverbot gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 dem Umtausch von oben genannten Aktienzertifikaten auch ohne eine nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erteilte Genehmigung nicht entgegensteht bzw auch in der Vergangenheit nicht entgegenstand, wenn und soweit die jeweilige Transaktion nicht mit einem Zufluss von Geldern an den NSD verbunden ist bzw war (etwa, wenn keine Gebühr verlangt wird).

Abschließend verweise ich auf unser Schreiben vom 17.10.2023 und darf Sie an die Zurückziehung Ihres Antrags erinnern.“

6.       Am 15.12.2023 erließ die belBeh den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid zu GZ. XXXX .6.       Am 15.12.2023 erließ die belBeh den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid zu GZ. römisch XXXX .

7.       Am 10.01.2024 erhob der BF Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid.

8.       Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das Rechtsmittel mit dem Verwaltungsakt am 19.03.2024, hg. eingelangt am 20.03.2024, vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.04.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Geschäftsabteilung W276 neu zugewiesen.

II.      DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGENrömisch II.      DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN

1.       FESTSTELLUNGEN

1.1      Der BF stellte am 17.10.2023 per E-Mail unter dem Betreff „Russische ADR umtauschen“ bei der belBeh den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung betreffend den Umtausch der von ihm gehaltenen aktienvertretenden Zertifikate (American Depositary Receipts; auch: Hinterlegungsscheine; „ADR“) in Aktien eines russischen Unternehmens XXXX 1.1      Der BF stellte am 17.10.2023 per E-Mail unter dem Betreff „Russische ADR umtauschen“ bei der belBeh den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung betreffend den Umtausch der von ihm gehaltenen aktienvertretenden Zertifikate (American Depositary Receipts; auch: Hinterlegungsscheine; „ADR“) in Aktien eines russischen Unternehmens römisch XXXX

1.2      Die belBeh beantworte den Antrag des BF per E-Mail vom 17.10.2023 und führte dazu aus, dass ein Antrag zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 6b Abs 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 bis zum Ablauf des 25. September 2023 eingebracht hätte werden müssen, der Antrag des BF aber zu einem späteren Zeitpunkt eingelangt ist, daher verspätet und im Ergebnis zurückzuweisen war. Mit einer weiteren E-Mail Nachricht vom 24.11.2023 an den BF erläuterte die belBeh nochmals ausführlich über die verspätete Antragstellung (mit genauen Hinweisen auf die unionsrechtlichen Bestimmungen). 1.2      Die belBeh beantworte den Antrag des BF per E-Mail vom 17.10.2023 und führte dazu aus, dass ein Antrag zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 6b Absatz 5 a, a, der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 bis zum Ablauf des 25. September 2023 eingebracht hätte werden müssen, der Antrag des BF aber zu einem späteren Zeitpunkt eingelangt ist, daher verspätet und im Ergebnis zurückzuweisen war. Mit einer weiteren E-Mail Nachricht vom 24.11.2023 an den BF erläuterte die belBeh nochmals ausführlich über die verspätete Antragstellung (mit genauen Hinweisen auf die unionsrechtlichen Bestimmungen).

1.3      Es wäre dem BF möglich gewesen, den Antrag auf Umwandlung der von ihm gehaltenen aktienvertretende Zertifikate fristgerecht und entsprechend den Vorgaben des Artikel 6b Abs 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, sohin vor Ablauf des 25. September 2023 zu stellen.1.3      Es wäre dem BF möglich gewesen, den Antrag auf Umwandlung der von ihm gehaltenen aktienvertretende Zertifikate fristgerecht und entsprechend den Vorgaben des Artikel 6b Absatz 5 a, a, der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, sohin vor Ablauf des 25. September 2023 zu stellen.

2.       BEWEISWÜRDIGUNG

Die Feststellungen zu den verschiedenen Eingaben des BF, zu seinem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom 17.10.2023 gemäß den Vorgaben der VERORDNUNG (EU) Nr. 269/2014 DES RATES vom 17. März 2014 und zu der zwischen dem BF und der belBeh geführten Korrespondenz und allen weiteren von den Verfahrensparteien gesetzten Verfahrensschritten beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen und von keiner Seite bestrittenen Akteninhalt.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte die im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen übernehmen, die auf einer unbedenklichen Beweiswürdigung beruhen und vom BF, wie erwähnt, auch nicht bestritten wurden.

3.       RECHTLICHE BEURTEILUNG

3.1 Zur Zuständigkeit und zur Zusammensetzung des Senates

3.1.1 Die Rechtssache wurde aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.04.2024 der Geschäftsabteilung W276 am 02.05.2024 zugewiesen

3.1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide, die die belangte Behörde anlässlich eines Ansuchens auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Art. 6b Abs. 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 folgt aus Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm §§ 1 und 8 Abs. 1 erster Satz SanktG.3.1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide, die die belangte Behörde anlässlich eines Ansuchens auf Erteilung einer Genehmigung gemäß Artikel 6 b, Absatz 5 a, a, der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 folgt aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraphen eins und 8 Absatz eins, erster Satz SanktG.

3.1.3 Gemäß § 10 Abs 4 Sanktionengesetz 2010, BGBl. I Nr. 36/2010, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, welche in Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergangen sind, durch Senat. 3.1.3 Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Sanktionengesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank, welche in Vollziehung dieses Bundesgesetzes ergangen sind, durch Senat.

Gegenständlich liegt gemäß § 10 Abs 4 Sanktionengesetz 2010 Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Sanktionengesetz 2010 Senatszuständigkeit vor.

3.2 ZU SPRUCHPUNKT A)

3.2.1   RECHTSGRUNDLAGEN

3.2.1.1 VERORDNUNG (EU) Nr. 269/2014 DES RATES vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, zuletzt geändert durch die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/849 DES RATES vom 12. März 2024

Art. 6b der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 lautet wie folgt:Artikel 6 b, der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 lautet wie folgt:

(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I unter den Einträgen 53, 54 und 55 unter der Überschrift „B. Einrichtungen“ aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 23. Februar 2022 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 24. August 2022 erforderlich sind.(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang römisch eins unter den Einträgen 53, 54 und 55 unter der Überschrift „B. Einrichtungen“ aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 23. Februar 2022 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 24. August 2022 erforderlich sind.

(2) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I unter den Einträgen 79, 80, 81 und 82 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 8. April 2022 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 9. Oktober 2022 erforderlich sind.(2) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang römisch eins unter den Einträgen 79, 80, 81 und 82 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 8. April 2022 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 9. Oktober 2022 erforderlich sind.

(2a) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I unter dem Eintrag 108 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 21. Juli 2022 mit dieser Einrichtung geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 22. August 2023 erforderlich sind.(2a) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang römisch eins unter dem Eintrag 108 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 21. Juli 2022 mit dieser Einrichtung geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 22. August 2023 erforderlich sind.

(2b) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihr geeigneten erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die im Anhang I unter dem Eintrag 108 aufgeführte Einrichtung genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Einrichtung befindlichen Eigentumsrechten an eine in der Union niedergelassene juristische Person, Einrichtung oder Organisation bis zum 17. Juni 2023 abzuschließen. Diese Frist hat nicht zur Folge, dass Veräußerungen rückwirkend gültig werden, die nicht den erforderlichen Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen.(2b) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihr geeigneten erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die im Anhang römisch eins unter dem Eintrag 108 aufgeführte Einrichtung genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Einrichtung befindlichen Eigentumsrechten an eine in der Union niedergelassene juristische Person, Einrichtung oder Organisation bis zum 17. Juni 2023 abzuschließen. Diese Frist hat nicht zur Folge, dass Veräußerungen rückwirkend gültig werden, die nicht den erforderlichen Anforderungen nach dieser Verordnung entsprechen.

(2c) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt „Einrichtungen“ unter den Eintragsnummern 126 und 127 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 16. Dezember 2022 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 17. Juni 2023 erforderlich sind.(2c) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang römisch eins im Abschnitt „Einrichtungen“ unter den Eintragsnummern 126 und 127 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 16. Dezember 2022 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 17. Juni 2023 erforderlich sind.

(2d) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter den Einträgen 198, 199 und 200 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 25. Februar 2023 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 26. August 2023 erforderlich sind, bzw. im Fall der in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 198 aufgeführten Einrichtung, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Transaktionen für die Auszahlung von Geldern durch die Jewish Claims Conference an Empfänger in der Russischen Föderation bis zum 31. Dezember 2024 erforderlich sind, und zwar unabhängig davon, wann die Operationen, Verträge oder anderen Vereinbarungen geschlossen wurden.(2d) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang römisch eins im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter den Einträgen 198, 199 und 200 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 25. Februar 2023 mit diesen Einrichtungen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 26. August 2023 erforderlich sind, bzw. im Fall der in Anhang römisch eins im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter dem Eintrag 198 aufgeführten Einrichtung, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Transaktionen für die Auszahlung von Geldern durch die Jewish Claims Conference an Empfänger in der Russischen Föderation bis zum 31. Dezember 2024 erforderlich sind, und zwar unabhängig davon, wann die Operationen, Verträge oder anderen Vereinbarungen geschlossen wurden.

(3) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass a) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf und die Übertragung von Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Einrichtung oder Organisation bis zum 31. Mai 2023 oder während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste in Anhang I, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, erforderlich sind, sofern sich diese Eigentumsrechte unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation befinden, und b) die Erlöse aus diesem Verkauf und dieser Übertragung eingefroren bleiben.(3) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine in Anhang römisch eins aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass a) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf und die Übertragung von Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Einrichtung oder Organisation bis zum 31. Mai 2023 oder während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste in Anhang römisch eins, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, erforderlich sind, sofern sich diese Eigentumsrechte unmittelbar oder mittelbar im Besitz einer in Anhang römisch eins aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation befinden, und b) die Erlöse aus diesem Verkauf und dieser Übertragung eingefroren bleiben.

(4) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I unter dem Eintrag 91 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschließlich Verkäufe, benötigt werden, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das bzw. die vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde und an dem bzw. der eine in Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2022 unbedingt erforderlich sind.(4) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang römisch eins unter dem Eintrag 91 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschließlich Verkäufe, benötigt werden, die für die Abwicklung eines Gemeinschaftsunternehmens oder einer ähnlichen Rechtsgestaltung, das bzw. die vor dem 16. März 2022 eingegangen wurde und an dem bzw. der eine in Anhang römisch XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannte juristische Person, Organisation oder Einrichtung beteiligt ist, bis zum 31. Dezember 2022 unbedingt erforderlich sind.

(5) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang I unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, die mit dieser Einrichtung vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden oder an denen sie in anderer Weise beteiligt ist, bis zum 7. Januar 2023 erforderlich sind.(5) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der in Anhang römisch eins unter dem Eintrag 101 aufgeführten Einrichtung gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtung unter den zuständigen Behörden geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, die mit dieser Einrichtung vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden oder an denen sie in anderer Weise beteiligt ist, bis zum 7. Januar 2023 erforderlich sind.

(5a) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang I im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter den Einträgen 82 und 101 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass(5a) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den in Anhang römisch eins im Abschnitt ‚Einrichtungen‘ unter den Einträgen 82 und 101 aufgeführten Einrichtungen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Einrichtungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

a) diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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