Norm: ZaDiG §36 Abs2ZaDiG 2018 §36 Abs2
Rechtssatz: Das Gesetz verlangt vom Zahlungsdienstnutzer nur eine Anzeige des Verlusts von Zahlungsinstrumenten beim Zahlungsdienstleister oder einer von diesem betrauten Stelle. Die Verpflichtung, den Verlust darüber hinaus in jedem Fall auch noch bei der Behörde anzuzeigen, ist eine eigenständige zusätzliche Sorgfaltspflicht, die nicht wirksam vereinbart werden kann. Entscheidungstex... mehr lesen...