Norm
ZaDiG §36 Abs2Rechtssatz
Das Gesetz verlangt vom Zahlungsdienstnutzer nur eine Anzeige des Verlusts von Zahlungsinstrumenten beim Zahlungsdienstleister oder einer von diesem betrauten Stelle. Die Verpflichtung, den Verlust darüber hinaus in jedem Fall auch noch bei der Behörde anzuzeigen, ist eine eigenständige zusätzliche Sorgfaltspflicht, die nicht wirksam vereinbart werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verlustanzeige, DiebstahlsanzeigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132544Im RIS seit
16.05.2019Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019