RS OGH 2019/1/25 8Ob24/18i

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Veröffentlicht am 25.01.2019
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Norm

ZaDiG §36 Abs2
ZaDiG 2018 §36 Abs2

Rechtssatz

Das Gesetz verlangt vom Zahlungsdienstnutzer nur eine Anzeige des Verlusts von Zahlungsinstrumenten beim Zahlungsdienstleister oder einer von diesem betrauten Stelle. Die Verpflichtung, den Verlust darüber hinaus in jedem Fall auch noch bei der Behörde anzuzeigen, ist eine eigenständige zusätzliche Sorgfaltspflicht, die nicht wirksam vereinbart werden kann.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verlustanzeige, Diebstahlsanzeige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132544

Im RIS seit

16.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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