Norm: ABGB §879 Abs3 EKSchG §6 Abs3ZaDiG §31 Abs2ZaDiG §31 Abs4
Rechtssatz: Dass die Zustellung der Kontoauszüge rechtswirksam durch die Benachrichtigung über die Verfügbarkeit des Kontoauszugs an die zuletzt bekannt gegebene E?Mail?Adresse (bei Nichtvorhandensein per Post an die zuletzt bekannt gegebene Adresse) erfolgt, entspricht der Bestimmung des § 31 Abs 4 ZaDiG. Dass dem Kunden der Kontoauszug zur Verfügung steht, ist die vereinbarte For... mehr lesen...