Norm: ZaDiG §3 Z23ZaDiG §26 Abs1 Z1
Rechtssatz: Eine Website ist kein dauerhafter Datenträger iSd § 3 Z 23 ZaDiG wenn es dem Zahlungsdienstleister möglich ist, auch während des aufrechten Vertragsverhältnisses die Daten des Kunden in dessen Speicherbereich auf der Website zu löschen. Allein die Speichermöglichkeit des Kunden erfüllt die Anforderungen an einen dauerhaften Datenträger nicht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: Zahlungsdienste-RL 32007L0064 2007/64/EG Art52 Abs3Zahlungsdienste-RL 32007L0064 2007/64/EG Art4 Nr23ZaDiG §3 Z21ZaDiG §27 Abs6
Rechtssatz: Aufgrund der bindenden Rechtsansicht des EuGH ist davon auszugehen, dass Art. 52 Abs. 3 Zahlungsdienstrichtlinie 2007/64/EG auf das Zahlungsverhältnis zwischen einem Mobilfunkbetreiber als Zahlungsempfänger und einem Kunden als Zahler Anwendung findet, durch Zahlschein oder per Onlinebanking eingeleit... mehr lesen...