Norm: ZaDiG §28 Abs1 Z3ZaDiG §29 Abs3ZaDiG 2018 §48 Abs1 Z3ZaDiG 2018 §50 Abs3 Zahlungsdienste-RL 32007L0064 2007/64/EG Art44 Abs3
Rechtssatz: Entgeltänderungsklauseln müssen gemäß § 29 Abs 3 ZaDiG inhaltlich so ausgestaltet werden, dass der Zahlungsdienstnutzer bei der Berechnung der neuen Entgelte nicht benachteiligt wird und dass die Änderungen neutral ausgeführt werden. Unter der neutralen Ausführung ist eine „zweiseitige Handhabung“ der En... mehr lesen...