Norm
ZaDiG §28 Abs1 Z3Rechtssatz
Entgeltänderungsklauseln müssen gemäß § 29 Abs 3 ZaDiG inhaltlich so ausgestaltet werden, dass der Zahlungsdienstnutzer bei der Berechnung der neuen Entgelte nicht benachteiligt wird und dass die Änderungen neutral ausgeführt werden. Unter der neutralen Ausführung ist eine „zweiseitige Handhabung“ der Entgeltänderungsklausel zu verstehen. Gegen § 29 Abs 3 ZaDiG verstößt eine Klausel, die keinen Referenzwechselkurs und auch den Index oder die Grundlage für dessen Bestimmung nicht nennt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
LuftfahrtunternehmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129620Im RIS seit
02.10.2014Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021