RS OGH 2014/7/24 1Ob105/14v, 9Ob26/15m, 6Ob195/15t, 9Ob31/15x, 6Ob120/15p, 8Ob128/17g, 8Ob24/18i, 5O

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Veröffentlicht am 24.07.2014
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Norm

ZaDiG §28 Abs1 Z3
ZaDiG §29 Abs3
ZaDiG 2018 §48 Abs1 Z3
ZaDiG 2018 §50 Abs3 Zahlungsdienste-RL 32007L0064 2007/64/EG Art44 Abs3

Rechtssatz

Entgeltänderungsklauseln müssen gemäß § 29 Abs 3 ZaDiG inhaltlich so ausgestaltet werden, dass der Zahlungsdienstnutzer bei der Berechnung der neuen Entgelte nicht benachteiligt wird und dass die Änderungen neutral ausgeführt werden. Unter der neutralen Ausführung ist eine „zweiseitige Handhabung“ der Entgeltänderungsklausel zu verstehen. Gegen § 29 Abs 3 ZaDiG verstößt eine Klausel, die keinen Referenzwechselkurs und auch den Index oder die Grundlage für dessen Bestimmung nicht nennt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Veröff: SZ 2014/71
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Beisatz: Der Referenzwechselkurs ist für Verbraucher aufgrund von ständigen Währungsschwankungen nur eingeschränkt vorhersehbar. Umso wichtiger ist es, entsprechende Regelungen in den AGB so klar und vorhersehbar wie möglich zu gestalten. (T1)
    Beisatz: Hier: Mangels Offenlegung der Grundlagen für die Bildung des Wechselkurses ist die Bildung des Referenzwechselkurses für den Verbraucher weder überprüfbar noch nachvollziehbar. (T2)
  • 6 Ob 195/15t
    Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 195/15t
    Auch; Beis wie T2
  • 9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
    Beis wie T1
  • 6 Ob 120/15p
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 120/15p
    Vgl auch
  • 8 Ob 128/17g
    Entscheidungstext OGH 25.06.2018 8 Ob 128/17g
    nur: Gegen § 29 Abs 3 ZaDiG (idF des BGBl I Nr 66/2009) verstößt eine Klausel die keinen Referenzwechselkurs und auch den Index oder die Grundlage für dessen Bestimmung nennt. (T3)
  • 8 Ob 24/18i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 Ob 24/18i
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Das Abstellen auf einen „aktuellen marktkonformen Devisenkurs“ lässt offen, welchen Markt der Zahlungsdienstleiter für die Wechselkursbildung heranziehen will und wie er den Kurs schließlich bilden wird. (T5)
  • 5 Ob 15/20x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 15/20x
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 63/21z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 63/21z
    Vgl; Beisatz: Hier: Klausel in den ABB einer Fluglinie, wonach für die Umrechnung der am Tag der Flugscheinausstellung von der Fluglinie festgelegte Bankankaufkurs gilt [Klausel 13]. (T6)

Schlagworte

Luftfahrtunternehmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129620

Im RIS seit

02.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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