Norm: ZaDiG §27 Abs6
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen § 27 Abs 6 ZaDiG liegt auch dann vor, wenn in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein besonderes Entgelt für eine – regelmäßig das Erteilen eines Überweisungsauftrags erfordernde - „Zahlung auf Rechnung“ vorgesehen wird. Entscheidungstexte 2 Ob 155/16g Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g Veröff: SZ 2017/143 ... mehr lesen...
Norm: VersVG §41bZaDiG §27 Abs6
Rechtssatz: Für den Zeitraum zwischen 1. 11. 2009 (Inkrafttreten des ZaDiG) und 1. 1. 2013 (Inkrafttreten des VersRÄG 2013) ist davon auszugehen, dass § 27 Abs 6 Satz 2 ZaDiG im Verhältnis zu § 41b VersVG als lex specialis und lex posterior allfällig entgegenstehenden Regelungen materiell derogiert. Es ist daher auch in Versicherungsverträgen, die ab dem 1. 11. 2009 abgeschlossen wurden, die Vereinbarung von Sond... mehr lesen...
Norm: Zahlungsdienste-RL 32007L0064 2007/64/EG Art52 Abs3Zahlungsdienste-RL 32007L0064 2007/64/EG Art4 Nr23ZaDiG §3 Z21ZaDiG §27 Abs6
Rechtssatz: Aufgrund der bindenden Rechtsansicht des EuGH ist davon auszugehen, dass Art. 52 Abs. 3 Zahlungsdienstrichtlinie 2007/64/EG auf das Zahlungsverhältnis zwischen einem Mobilfunkbetreiber als Zahlungsempfänger und einem Kunden als Zahler Anwendung findet, durch Zahlschein oder per Onlinebanking eingeleit... mehr lesen...
Norm: ZaDiG §27 Abs6
Rechtssatz: § 27 Abs 6 ZaDiG ist nicht verfassungswidrig. Entscheidungstexte 10 Ob 27/14i Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 27/14i 4 Ob 169/17g Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 169/17g Beisatz: § 27 Abs 6 ZaDiG widerspricht auch nicht der durch Art 19 iVm Art 4 RL 201/83/EU (Verbraucherrechterichtlin... mehr lesen...
Norm: ZaDiG §27 Abs6ZaDiG 2018 §56 Abs3
Rechtssatz: a) § 27 Abs 6 ZaDiG beeinträchtigt keine Grundrechte des Zahlungsempfängers, insbesondere nicht sein Eigentumsrecht und sein Recht auf Berufsfreiheit. b) § 27 Abs 6 ZaDiG kommt als gesetzliches Verbot zum Tragen und nicht nur als Obliegenheit. Entscheidungstexte 10 Ob 27/14i Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 27/14i ... mehr lesen...