Norm
ZaDiG §27 Abs6Rechtssatz
a) § 27 Abs 6 ZaDiG beeinträchtigt keine Grundrechte des Zahlungsempfängers, insbesondere nicht sein Eigentumsrecht und sein Recht auf Berufsfreiheit.
b) § 27 Abs 6 ZaDiG kommt als gesetzliches Verbot zum Tragen und nicht nur als Obliegenheit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129526Im RIS seit
09.09.2014Zuletzt aktualisiert am
25.02.2021