Norm: ZaDiG §27 Abs4
Rechtssatz: § 27 Abs 4 ZaDiG sieht eine Mitteilungspflicht in Bezug auf „Entgelte oder Ermäßigungen für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments“ vor, wobei in der Z 1 leg cit neben Ermäßigungen ausdrücklich auch vom Zahlungsempfänger verlangte Entgelte erwähnt werden. Dabei handelt es sich aber bloß um ein Redaktionsversehen. Entscheidungstexte 10 Ob 27/14i ... mehr lesen...