Norm: VZKG §26ZaDiG §27
Rechtssatz: Die Obergrenze des § 26 Abs. 1 und Abs. 2 VZKG bewerten das Entgelt im weiteren Sinn, also auch Ansprüche auf pauschalierten Aufwand und Kostenersatz. Ist mit dem vereinbarten Pauschalentgelt die gesetzliche Obergrenze ausgeschöpft, dann kann kein zusätzlicher Aufwand- oder Kostenersatz vereinbart werden. Entscheidungstexte 129 R 21/18k Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: VZKG §26ZaDiG §27
Rechtssatz: Die Obergrenze des § 26 Abs. 1 und Abs. 2 VZKG bewerten das Entgelt im weiteren Sinn, also auch Ansprüche auf pauschalierten Aufwand und Kostenersatz. Ist mit dem vereinbarten Pauschalentgelt die gesetzliche Obergrenze ausgeschöpft, dann kann kein zusätzlicher Aufwand- oder Kostenersatz vereinbart werden. Entscheidungstexte 129 R 21/18h Entscheidungstex... mehr lesen...