RS OGH 2018/4/19 129R21/18k

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Veröffentlicht am 19.04.2018
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Norm

VZKG §26
ZaDiG §27

Rechtssatz

Die Obergrenze des § 26 Abs. 1 und Abs. 2 VZKG bewerten das Entgelt im weiteren Sinn, also auch Ansprüche auf pauschalierten Aufwand und Kostenersatz. Ist mit dem vereinbarten Pauschalentgelt die gesetzliche Obergrenze ausgeschöpft, dann kann kein zusätzlicher Aufwand- oder Kostenersatz vereinbart werden.

Entscheidungstexte

  • 129 R 21/18k
    Entscheidungstext OLG Wien 19.04.2018 129 R 21/18k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000914

Im RIS seit

12.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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