Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Eleonore H*****, Arbeiterin, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Zirkusunternehmen der beklagten Gemeinschuldnerin ist ein Saisonbetrieb. Die Saison, in der das Unternehmen auf Tourneen in verschiedene Städte in Deutschland, Frankreich, Schweiz und Österreich geht, dauert von März bis kurz nach Weihnachten. Im restlichen Jänner und im Februar ruht der Zirkusbetrieb. Ein Kollektivvertrag für die Branche besteht nicht. Die Mitarbeiter der beklagten Partei haben überwiegend befristete Dienstverhältnisse. Das Dienstverhältni... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger, der armenischer Staatsbürger ist, war in den Jahren 1994 bis 1999 auf Grund einer Reihe befristeter Arbeitsverträge beim Zirkusunternehmen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin als Musiker des Zirkusorchesters beschäftigt. Das letzte Arbeitsverhältnis wurde am 20. 7. 1999 beendet. Es existiert kein anwendbarer Kollektivvertrag. Der Kläger begehrte in seiner Klage von seinem ehemaligen (damals noch nicht in Konkurs befindlichen) Arbeitgeber S 307.321,50 sA. 1996 b... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung ad I) Die Revisionsgegnerin wies in ihrer Revisionsbeantwortung darauf hin, dass sich ihr Firmenwortlaut wie aus dem
Spruch: ersichtlich geändert habe. Dieser Hinweis findet im Firmenbuch Deckung (FN ***** LG Krems/Donau). Die Bezeichnung der beklagten Partei war daher von Amts wegen gemäß § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen. ad II) Das Berufungsgericht hat den Abfertigungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zutreffe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war beim Beklagten als Koch beschäftigt. Wie dem Kläger bereits bei seinem erstmaligen Eintritt in das Arbeitsverhältnis im Winter 1983 bekannt war, ist das Unternehmen des Beklagten ein Saisonbetrieb. Das Arbeitsverhältnis wurde jeweils in den Zeiten der Zwischensaison im Frühjahr und Herbst unterbrochen, der Kläger von der Sozialversicherung abgemeldet und zu Saisonbeginn wieder angemeldet. Er erhielt nach Ablauf der jeweiligen Saison regelmäßig... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerinnen waren im Moorbadebetrieb der Beklagten beschäftigt und wurden beide am 23. Juli 1987 zum 31. Juli 1987 gekündigt. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Erstklägerin eine Kündigungsentschädigung von 1.527,27 S, eine Urlaubsentschädigung für 30 Werktage von 6.461,53 S sowie eine Abfertigung in Höhe von vier Monatsentgelten im Betrag von 22.400 S. Die Zweitklägerin verlangt von der Beklagten eine Kündigungsentschädigung von 2.863,63 S, eine Urlaubsentschä... mehr lesen...
Norm: ABGB §1151 IDAuslBG §7 Abs2
Rechtssatz: Die Stilllegung des Betriebs in der "toten Saison" rechtfertigt in der Regel die Aneinanderreihung einzelner auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge. Entscheidungstexte 9 ObA 268/88 Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 268/88 Veröff: SZ 62/46 = WBl 1989,376 8 ObA 58/98g Ents... mehr lesen...