Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom ***199*, Zl 3-*****-9*, wurde über Frau S T in ihrer Eigenschaft als Inhaberin ihres Gewerbebetriebes, F T, Transportunternehmen und Silotransporte in **** M*********, wegen Unterlassung der fristgerechten Vorlage der vom Arbeitsinspektorat für den 7. Aufsichtsbezirk angeforderten Verzeichnisse über die ausgegebenen Fahrtenbüchern von allen Lenkern - Punkt 1 des Straferkenntnisses - und der Nichtvorlage der Fahrtenbücher b... mehr lesen...
Rechtssatz: Schriftliche Aufforderungen des Arbeitsinspektorates, die Aufzeichnungen für einen bestimmten Zeitrum vorzulegen, unterbrechen den Fortsetzungszusammenhang, da die hinsichtlich jeder gesonderten Aufforderung folgende Nichtentsprechung einen speziellen Wil lens- und Tatentschluss der Arbeitgeberin hervorrufen musste und es somit an dem für die Annahme des Vorliegens eines fortgesetzten Deliktes notwendigen einheitlichen Willensentschlusses mangelt. mehr lesen...