IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten über die Beschwerde des B, geb. ***, StA: Türkei, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 12. März 2019, Zl. ***, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nich... mehr lesen...