Entscheidungsdatum
08.08.2019Norm
NAG 2005 §64 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten über die Beschwerde des B, geb. ***, StA: Türkei, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 12. März 2019, Zl. ***, betreffend die Abweisung eines Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Beschluss 1/1980 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 – ARB 1/80
Entscheidungsgründe:
1. Zum Verfahrensgegenstand
1.1. Mit Bescheid vom 12. März 2019 zur Zl. *** wies die Bezirkshauptmannschaft Tulln den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers, einem türkischen Staatsangehörigen, auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Student“ gem. § 64 Abs. 1 Z 2 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 iVm § 11 Abs. 2 Z 4 und § 25 Abs. 3 NAG sowie § 3 Abs. 1 der VO des LH von NÖ über die Vollziehung des NAG ab.
1.2. Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer habe im Studienjahr 2017/2018 nicht den erforderlichen Studienerfolg aufgewiesen und bestünden keine der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogenen, unabwendbaren oder unvorhersehbaren Gründe, welche ein Absehen vom Studienerfolg zulassen würden.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde, in welcher ausdrücklich zugestanden wurde, dass der erforderliche Studienerfolg nicht nachgewiesen werden konnte. Jedoch habe die Behörde keine weiteren Erhebungen zu den vorgebrachten Hinderungsgründen des § 64 Abs. 2 NAG durchgeführt und den Beschwerdeführer nicht zum Nachweis entsprechender Unterlagen aufgefordert.
1.4. Weiters sei die Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 auf den Beschwerdeführer anwendbar, da er berufstätig sei. Aufgrund der darin geregelten Stillstandsklausel seien auf ihn die Bestimmungen des FremdenG 1997 und nicht die strengeren Bestimmungen des aktuellen Niederlassungsrechts anwendbar. Die Behörde hätte ihn im Rahmen ihrer Manuduktionspflicht auf einen Zweckänderungsantrag zu Gunsten eines Aufenthaltstitels mit anderem Aufenthaltszweck, zB die „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ hinweisen müssen.
2. Feststellungen
2.1. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger, geboren am ***, war seit 7. Februar 2014 durchgehend im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“. Er war im hier maßgeblichen Studienjahr 2017/2018 inskribiert an der Universität ***, Studienrichtung „Betriebswirtschaft“.
2.2. Am 11. Februar 2019 stellte er bei der belangten Behörde einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (nunmehr gem. § 64 NAG: „Studenten“). Er hat im Studienjahr 2017/2018 keinen Studienerfolg erbracht.
2.3. Der Vater des Beschwerdeführers hat einen metastasierenden Lungenkrebs. Der Beschwerdeführer selbst ist Vater eines 2015 geborenen Sohnes, den er seit Mitte 2017 bis Februar 2019 ca. 1,5 Jahre lang nicht gesehen hat, weil dieser mit der Kindsmutter zurück in ihr Geburtsland, Aserbaidschan, gezogen ist.
2.4. Während seines Aufenthalts in Österreich war der Beschwerdeführer großteils berufstätig. Er verfügt aktuell über eine Beschäftigungsbewilligung für den Beruf als Taxifahrer.
3. Beweiswürdigung
3.1. Die Angaben bezüglich Lebenslauf und inskribiertem Studium ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und stehen im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers. Dieser hat für das Studienjahr 2017/2018 keinen Studienerfolgsnachweis vorgelegt und in der Beschwerdeschrift auch zugestanden, dass ein solcher Studienerfolg nicht vorliegt.
3.2. Die Angaben bezüglich seines Privatlebens ergeben sich aus seinem schriftlichen Vorbringen, vor allem aus der Stellungnahme vom 5. März 2019, welches den Feststellungen als wahr unterstellt zu Grunde gelegt wird. Dass er seinen Sohn (von Mitte 2017 bis Februar 2019) seit 1,5 Jahre nicht gesehen hat, hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 5. März 2019 selbst vorgebracht.
3.3. Dass der Beschwerdeführer berufstätig war und derzeit eine Beschäftigungsbewilligung innehat, folgt aus seinem Vorbringen im Verfahren und dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug.
4. Rechtlich folgt:
4.1. § 64 Abs. 2 NAG lautet:
Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
4.2. Dass kein entsprechender Studienerfolgsnachweis (im Sinne von § 8 Z 8 lit b NAG-DV) vorliegt, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Diese Grundvoraussetzung für eine Verlängerung liegt daher nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits entschieden, dass psychische Belastungen, die durch eine Erkrankung eines Familienangehörigen (hier: des Vaters) entstehen, keinen der Einflusssphäre des Beschwerdeführers entzogenen, unabwendbaren oder unvorhergesehenen Grund darstellt, der ein Absehen vom Studienerfolgsnachweis zulässig machen würde (siehe zB VwGH, 2010/22/0049.) Dasselbe muss für eine psychische Belastung gelten, die durch eine räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seiner Frau und seinem Sohn entstanden sind. Dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 Vater geworden ist, für das Studienjahr 2017/2018 keinen iSd § 64 Abs. 2 letzter Satz NAG berücksichtigungswürdigen Grund darstellen kann, ist offenkundig, zumal der Sohn in diesem Studienjahr – weil er nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers ab Mitte 2017 mit der Kindsmutter aus Österreich weggezogen ist – gar nicht in Österreich war und Betreuungspflichten des Beschwerdeführers dadurch von Vornherein ausscheiden.
4.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, als vom Assoziationsabkommen EWG/Türkei erfasster türkischer Staatsangehöriger von der in Art. 13 des Beschlusses des Assoziationsrates ARB 1/80 normierten Stillhalteklausel erfasst zu sein, verfängt ebenfalls nicht, weil der Beschwerdeführer – durch seine Aufenthaltsberechtigung „Studierender“ dokumentiert – nicht zwecks Zugang zum Arbeitsmarkt nach Österreich gekommen ist, sondern zu Studienzwecken. Zwar hat der EuGH in der Rs Payir, C-294/06, 24.1.2008 entschieden, dass der Umstand, dass ein türkischer Staatsangehöriger zu Studienzwecken eingereist ist, ihn nicht von Vornherein vom Anwendungsbereich des Assoziationsabkommens ausschließt. Diese Entscheidung betraf Rechte gem. Art. 6 ARB 1/80. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 24.03.2015, 2014/09/0057, auch die Anwendbarkeit des Art. 13 ARB 1/80 bejaht. Diese Konstellation betraf jedoch, anders als hier, die Ausstellung eines Befreiungsscheines für den Zugang zum Arbeitsmarkt. Vorliegend geht es um einen Antrag auf Erteilung einer Berechtigung, die dem Aufenthalt zum Studium dient, mag auch ein Zugang zum Arbeitsmarkt damit verbunden sein. Das Landesverwaltungsgericht vermag sich der Auffassung des Beschwerdeführers nicht anzuschließen, dass die Stillstandsklausel des Art. 13 ARB 1/80 auf eine Konstellation, in der behauptetermaßen ein Aufenthaltstitel für Studienzwecke angestrebt wird, anwendbar ist. Sofern nämlich eine Verschlechterung in der Rechtsstellung durch verschärfte Verlängerungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel „Student“ im Vergleich zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 1994 entstanden sein sollte, betrifft dies gerade nicht die von Art. 13 ARB 1/80 geschützten Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt, sondern jene für einen Zugang zu einem Studium in Österreich.
4.4. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch aus der dort zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, C-317/01 und C-369/01, Abatay und Sahin; C-300/09 und C-301/09, Toprak und Oguz; C-92/07, KOM gg Niederlande) kein anderes rechtliches Ergebnis, weil die dort beurteilten Sachverhaltskonstellationen allesamt nicht – wie aber vorliegend – den Zugang türkischer Staatsangehöriger zu einem Studium betreffen.
4.5. Einschlägig könnte in diesem Zusammenhang hingegen Art. 6 ARB 1/80 über die schrittweise Erweiterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt sein, wie sich aus der zitierten EuGH-Entscheidung Payir auch ergibt. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ entsteht für den Beschwerdeführer jedoch dennoch nicht. In stRsp vertritt der VwGH die Rechtsansicht (grundlegend zB 9.8.2018, 2017/22/0015):
„Dazu ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Wortlaut des ARB 1/80 keine expliziten aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen zu entnehmen sind. Allerdings impliziert ein Recht auf Beschäftigung notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht. Dieses Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf die tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung ist ab diesem Zeitpunkt unmittelbar aus dem ARB 1/80 herzuleiten und wird nicht erst durch die Erteilung einer entsprechenden nationalen Erlaubnis begründet (vgl. VwGH 23.6.2015, Ro 2014/22/0038). Die sich aus Art. 6 ARB 1/80 ergebenden individuellen Rechte stehen türkischen Arbeitnehmern unmittelbar zu (VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Eine nationale Aufenthaltsberechtigung hätte demnach bloß deklaratorischen Charakter (VwGH 10.11.2009, 2008/22/0687, mwN). Auch nach der Judikatur des EuGH stehen die nach dem ARB 1/80 zukommenden Beschäftigungs- und Aufenthaltsrechte dem türkischen Staatsangehörigen unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaates diese Papiere (gemeint: eine Arbeitsbzw. Aufenthaltserlaubnis) ausstellen; für die Anerkennung dieser Rechte haben sie nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion (EuGH 22.6.2000, Eyüp, C-65/98, Rn. 45, mwN).
Zwar ist ein rechtliches Interesse des Betroffenen an einer Bescheinigung bzw. an einer deklarativen Feststellung des ihm nach dem ARB 1/80 zustehenden Aufenthaltsrechts anzuerkennen (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 18; sowie dem Grunde nach - wenn auch zu einer nicht mehr aktuellen Fassung des AuslBG - VwGH 25.6.1996, 96/09/0088). Allerdings wird dem Interesse an einer Dokumentation einer aus dem ARB 1/80 erfließenden Berechtigung dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 4c Abs. 1 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu erteilen ist, wenn türkische Staatsangehörige die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen (vgl. auch VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185, mwN, wonach mit § 4c AuslBG die innerstaatliche Umsetzung der Art. 6 und 7 ARB 1/80 erfolgen sollte). Die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 wird somit in einem Verfahren nach § 4c AuslBG geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 4c AuslBG bereits ausgesprochen, dass bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung besteht (VwGH 24.5.2017, Ra 2017/09/0014, Rn. 15). Daher ist ein Antrag auf Feststellung eines Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 unzulässig (vgl. VwGH 22.6.2006, 2005/21/0115, mwN; sowie dazu, dass eine Vorfrage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden kann, VwGH 28.5.2015, Ro 2014/22/0001, mwN).“
4.6. Das ist auch hier nicht anders zu sehen: Sofern dem Beschwerdeführer aufgrund einem der verschiedenen Tatbestände des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ein Beschäftigungsanspruch zukommt, ist dieser Anspruch im Rahmen des Verfahrens gem. § 4c AuslBG durchzusetzen. Es kann daher in vorliegendem Verfahren dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt einen der einschlägigen Tatbestände des Art. 6 ARB 1/80 erfüllt. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Student“, obwohl die in § 64 Abs. 2 NAG hierfür vorgesehen Voraussetzungen nicht vorliegen, kann nämlich keinesfalls entstehen (vgl VwGH, 2017/22/0015, Rn 28; siehe auch VwGH, 2018/22/0004).
4.7. Da die Frage nach einem weiteren Beschäftigungs- (und damit implizit verbunden einem Aufenthalts-) recht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren nach AuslBG zu klären ist, hat die Behörde die Rechtslage auch nicht verkannt, wenn sie den Beschwerdeführer nicht auf die Möglichkeit eines Zweckänderungsantrags hingewiesen hat (VwGH, 2018/22/0008).
4.8. Fehlt eine besondere Erteilungsvoraussetzung, ist keine Prüfung nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmen (VwGH zu § 64 NAG: Ra 2018/22/0158).
5. Zum Absehen von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Der Beschwerdeführer hat in seinem Beschwerdeschriftsatz die Durchführung einer Verhandlung beantragt gehabt. Mit Schreiben vom 30. Juli 2019 verzichtete er auf die Durchführung dieser Verhandlung. Die belangte Behörde hat diesem nachträglichen Verzicht zugestimmt.
Der maßgebliche Sachverhalt wurde unbestritten festgestellt bzw. (was den fehlenden Studienerfolg betrifft) auch schriftlich zugestanden und hat das Gericht beim Privat- und Familienleben die vom Beschwerdeführer (den diesbezüglich eine Darlegungspflicht trifft; siehe VwGH, 2019/22/0005) vorgebrachten Umstände seinen Feststellungen zu Grunde gelegt.
Da damit der maßgebliche Sachverhalt feststand, konnte im Ergebnis auch von Amts wegen auf Grundlage des § 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 und 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
6. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da das Verwaltungsgericht der wiedergegebenen, eindeutigen Rechtsprechung des VwGH und der klaren Rechtslage gefolgt ist. Insbesondere die Frage, ob aufgrund des ARB 1/80 ein Verlängerungsanspruch betreffend einen Aufenthaltstitel „Student“ trotz Nicht-Vorliegens der Voraussetzungen des § 64 NAG entsteht, ist durch die Rsp des VwGH (vgl VwGH 2017/22/0015, 2018/22/0004) bereits beantwortet und ist das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen.
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Assozierungsabkommen EWG/Türkei; Aufenthaltsbewilligung; Student; Erwerbstätigkeit; Studienerfolg; Verlängerungsantrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.498.001.2019Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019