Rechtssatz: Die, die Verfolgungsverjährung ausschließende Wirkung der Ladung des Beschuldigten im Sinne des § 32 Abs 2 VStG tritt ein, sofern sie die Sphäre der Behörde verlassen hat (ständige Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall enthielt das Konzept eines Ladungsbescheides den Vermerk -abgesendet am 01.09.1993-, während sich aus dem Rückschein des RSa-Briefes ergab, daß der Ladungsbescheid erst am 13.09.1993 beim Postamt abgestempelt und am 15.09.1993 von der Partei persönlich übernommen... mehr lesen...