Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Eigentümer eines Hauses, dessen Hausbesorgerin die Beklagte, eine Ausländerin, ist und die in diesem Haus eine Dienstwohnung bewohnt. Die Beschäftigungsbewilligung für die Beklagte galt bis 25.4.1990. Der Kläger übermittelte der Beklagten einen mit 17.4.1990 datierten Antrag auf Verlängerung dieser Beschäftigungsbewilligung um ein Jahr. Als die Beklagte diesen Antrag am 24.4.1990 beim Arbeitsamt überreichen wollte, wurde sie darauf hingewiesen, ... mehr lesen...
Norm: AuslBG §7 Abs7AuslBG §29 Abs3
Rechtssatz: Eine am Gesetzeszweck orientierte Auslegung führte bereits vor der AuslBGNov 1990 zum Ergebnis, daß die gleichen Wirkungen, die das Gesetz mit der Antragstellung des Arbeitgebers auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung verknüpft, auch dann eintreten, wenn stattdessen der ausländische Arbeitnehmer selbst noch vor Ablauf der befristeten Beschäftigungsbewilligung die Ausstellung eines Befreiun... mehr lesen...