Norm
AuslBG §7 Abs7Rechtssatz
Eine am Gesetzeszweck orientierte Auslegung führte bereits vor der AuslBGNov 1990 zum Ergebnis, daß die gleichen Wirkungen, die das Gesetz mit der Antragstellung des Arbeitgebers auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung verknüpft, auch dann eintreten, wenn stattdessen der ausländische Arbeitnehmer selbst noch vor Ablauf der befristeten Beschäftigungsbewilligung die Ausstellung eines Befreiungsscheines beantragt. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052104Dokumentnummer
JJR_19911106_OGH0002_009OBA00185_9100000_001